Informationen zum CBAM
Am 1. Januar 2026 ist der sogenannte „Carbon Border Adjustment Mechanism“, kurz CBAM, aus der Verordnung (EU) 2023/956 endgültig in Kraft getreten. Da CBAM direkte Auswirkungen auf die Preise einiger Verbindungselemente aus Nicht-EU-Ländern hat, möchten wir Sie auf dieser Seite zu den Hintergründen informieren. Bei Fragen können Sie sich per Mail an CBAM@reyher.de oder natürlich direkt an Ihren Kontakt bei REYHER wenden.
Mit CBAM hat die Europäische Union ein Werkzeug geschaffen, das in der CO2-Bepreisung einen Ausgleich zwischen in der EU hergestellten und von außerhalb der EU importierten Waren schaffen soll. Hierzu müssen CBAM-Zertifikate erworben werden, deren Preis an den EU-ETS-Auktionspreisen orientiert ist.
Zunächst gilt CBAM für emissionsintensive Güter wie Strom, Zement, Wasserstoff oder Eisen, Stahl und Aluminium sowie für Verbindungselemente aus entsprechenden Materialien. Durch die Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten soll für diese Waren das Risiko von Carbon Leakage verhindert werden. Die betroffenen Waren dürfen ab 2026 nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in die EU eingeführt werden.
Von Carbon Leakage spricht man, wenn Unternehmen Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen und niedrigerer CO2-Bepreisung verlegen. Dadurch werden Treibhausgasemissionen jedoch nicht verringert, sondern lediglich verlagert – oft steigen die Emissionen sogar noch an. Gleichzeitig entsteht ein Wettbewerbsnachteil für Unternehmen innerhalb der EU. CBAM soll dem entgegenwirken, indem für bestimmte importierte Waren eine vergleichbare CO₂-Kostenbelastung hergestellt wird.
Um die weltweite Dekarbonisierung voranzutreiben, will die Europäische Union die eigenen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent senken. Bis 2050 soll die EU klimaneutral sein. Dafür wurde das Paket „Fit for 55“ mit einer Reihe von Rechtsakten und Durchführungsverordnungen beschlossen. Diese sollen dafür sorgen, dass der Weg zur Klimaneutralität sozial gerecht gestaltet wird und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie gewährleistet bleibt. Teil dieser Maßnahmen ist auch CBAM, wodurch weltweit Anreize für die Reduzierung von CO2-Emissionen gesetzt werden sollen.
CBAM betrifft aktuell die Waren Strom, Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten KN-Codes sowie – als eines der wenigen Downstream-Produkte – Verbindungselemente aus diesen Werkstoffen. Importeure dieser Waren müssen sich als CBAM-Anmelder registrieren und die sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten erfüllen.
Die Regelung findet grundsätzlich Anwendung auf sämtliche Marktbegleiter von REYHER sowie auf alle Unternehmen im europäischen Raum, die entsprechende Waren aus Drittländern importieren.
Das CBAM-System wurde am 01.10.2023 mit einer Übergangsphase eingeführt, in der ausschließlich Berichtspflichten bestanden und noch keine Zertifikate erworben oder eingereicht (= nachgewiesen) werden mussten.
Seit dem 01.01.2026 hat die definitive Phase begonnen. Für ab diesem Zeitpunkt eingeführte vom CBAM-Abkommen betroffene Waren besteht die Verpflichtung zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten sowie zu deren Einreichung (= Nachweis des Kaufes). Die Möglichkeit zum Kauf dieser Zertifikate durch Importeure (= Erwerbsphase) für betroffene Importware zum Stichtag des Inkrafttretens (01.01.2026) beginnt jedoch erst am 01.02.2027.
Die Einreichung (= der Nachweis) der erworbenen Zertifikate erfolgt auf Grundlage der im Jahr 2027 einzusendenden CBAM-Erklärung für 2026 in der sogenannten Abgabephase bis zum 30.09.2027.
Während der CBAM-Faktor, der die schrittweise Reduzierung der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel widerspiegelt, sukzessive bis 2034 auf null abgesenkt wird, ist es ungewiss, wie sich die Zertifikatspreise – die sich am EU-ETS-Auktionspreis orientieren – entwickeln werden.
Seit dem Beginn der Übergangsphase am 01.10.2023 müssen Importeure beziehungsweise indirekte Zollvertreter quartalsweise Informationen zu den von ihnen importierten Produkten und den bei der Herstellung entstandenen Emissionen an die EU berichten.
Mit dem endgültigen Inkrafttreten der definitiven Phase ab dem 01.01.2026 gelten zusätzlich Verpflichtungen zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten; der Kauf der Zertifikate für Importe des Jahres 2026 erfolgt jedoch erst rückwirkend ab dem 01.02.2027.
Emissionsangaben sind durch akkreditierte, unabhängige Prüfer zu verifizieren. Die Anforderungen hierzu ergeben sich unter anderem aus der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551, deren Durchführungsverordnungen zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht erlassen wurden. (Stand 02/2026)
Solange keine zulässigen tatsächlichen Emissionswerte verwendet werden (dürfen), kommen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 festgelegten Standardwerte („Defaultwerte“) zur Anwendung.
Die Berechnung der Anzahl zu erwerbender Zertifikate ergibt sich aus der Systematik der Verordnung (EU) 2023/956 sowie den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten; der Preis der CBAM-Zertifikate wird gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 ermittelt.
Die Formel zur Berechnung lautet vereinfacht:
(Berichtete Emissionen – (CBAM-Benchmark x CBAM-Faktor)) x Import in Tonnen = Anzahl der Zertifikate
Eine grafische Darstellung der Berechnung sowie eine beispielhafte Rechnung mit dem für 2026 gültigen CBAM-Faktor finden Sie hier
Der CBAM-Benchmark ergibt sich aus dem Durchschnittswert der europäischen CO₂-Emissionen für die Herstellung einer Tonne Verbindungselemente. Unterschieden wird dabei nach den jeweiligen KN-Codes.
Der CBAM-Faktor ist ein Instrument der definitiven Phase seit 2026, durch den die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel bis 2034 schrittweise reduziert wird. Mit sinkendem CBAM-Faktor reduziert sich der Abzugsanteil, sodass schrittweise ein steigender Emissionsumfang durch CBAM-Zertifikate abzudecken ist.
2026 gilt zunächst ein CBAM-Faktor von 97,5 Prozent, 2027 sinkt der Faktor auf 95 Prozent, 2028 auf 90 Prozent ff. bis 2033 auf 14 Prozent und 2034 schließlich auf 0 Prozent – ab 2034 ist damit der volle Emissionsumfang durch CBAM-Zertifikate abzudecken.
Eine Übersicht zur Entwicklung des CBAM-Faktors und eine beispielhafte Vergleichsrechnung mit dem aktuell für 2026 angenommenen Zertifikatspreis von 80,00 € finden Sie hier
Für bestimmte Herkunftsländer gilt CBAM nicht, sofern diese am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen oder ein als gleichwertig anerkanntes CO₂-Bepreisungssystem anwenden.
Dies betrifft derzeit Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.
Darüber hinaus sieht die CBAM-Verordnung eng begrenzte Sonderregelungen in sicherheitsrelevanten Ausnahmefällen vor; eine pauschale Ausnahme für militärische oder NATO-bezogene Waren besteht jedoch nicht.
Rechtsgrundlage, Verordnungstexte und Informationen der EU
Ausführliche Informationen rund um CBAM finden Sie auf der Seite der Europäischen Union unter:
CBAM Legislation and Guidance - Taxation and Customs Union
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